Finanzbuchhaltung nach Handels- und Steuerrecht
Buchführungspflichten ergeben sich aus dem Handels- und Steuerrecht. Unsere Leistungen im Überblick:
Finanz- und Lohnbuchhaltung
Einnahme-Überschuss-Rechnung und Jahresabschluss
Private und betriebliche Steuererklärungen
Buchführungspflicht
Handelsrechtliche Buchführungspflicht
Originär buchführungspflichtig sind Kaufleute, die im Sinne des Handelsgesetzbuches ein Handelsgewerbe betreiben. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Grenzen, ab denen ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb angenommen wird, sind gesetzlich definiert: wer an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mehr als 800.000 Euro Umsatz (netto) und mehr als 80.000 Euro Gewinn erzielt, betreibt ein Handelsgewerbe. Ausgenommen hiervon sind die Katalogeinkünfte (Freiberufler d.h. Berater, Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte usw.). Diese sind nicht handelsrechtlich buchführungspflichtig. Mit der Möglichkeit, ein Einzelunternehmen ins Handelsregister A eintragen zu lassen, erwachsen wahlweise Buchführungspflichten, unabhängig von den Wertgrenzen. Weitere Buchführungspflichten ergeben sich aus den Steuergesetzen.
Derivative steuerrechtliche Buchführungspflicht
Wer nach den Handelsgesetzen buchführungspflichtig ist, hat diese Verpflichtung gleichermaßen gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen. Hier ist die Rede von der sogenannten derivativen Buchführungspflicht.
Originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die mehr als 800.000 Euro Umsatz pro Kalenderjahr erzielen oder mehr als 80.000 Euro Gewinn jährlich sind nach den Steuergesetzen originäre buchführungspflichtig. Ebenso verhält es sich bei Steuerpflichtigen mit selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro.
Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuergesetz
Wer nicht bereits nach den Handelsgesetzen oder Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, den treffen in aller Regel Aufzeichnungspflichten nach dem Umsatzsteuergesetz. Der Gesetzgeber hat über diesen Umweg praktisch eine allgemeine Buchführungspflicht geschaffen, wenngleich diese bloß als Aufzeichnungspflicht überschrieben ist.
Aus den nach dem Umsatzsteuergesetz zu führenden Aufzeichnungen müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
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die vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen. Aus den Aufzeichnungen muss außerdem hervorgehen, welche Umsätze der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig behandelt. Entgeltminderungen (Boni, Skonti) sind gesondert aufzuzeichnen und der Nachweis über deren Vereinbarung muss im Vorfeld nachweisbar sein (z.B. auf der Rechnung oder dem Angebot).
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die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (Vorschüsse). Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen.
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die Bemessungsgrundlage für umsatzsteuerpflichtige Entnahmen aus dem Betrieb (Waren, Dienstleistungen);
Hinweis: Die Entnahme eines betrieblichen Kfz ist kein umsatzsteuerfreier Vorgang. Wird ein gebraucht ohne Vorsteuerabzug gekauftes und später aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingelegtes Kfz danach wieder entnommen besteht in aller Regel Umsatzsteuerpflicht für diese Entnahme, selbst wenn kein Anspruch auf Vorsteuer geltend gemacht werden konnte. So wird z.B. ein Humanmediziner neben seinen umsatzsteuerfreien Umsätzen als Arzt oft mit dem einen Umsatz aus der Entnahme des betrieblichen Kfz regelmäßig die Kleinunternehmergrenze von höchstens 22.000 Euro und erwartete umsatzsteuerpflichtige Umsätze von weniger als 50.000 Euro im aktuellen Jahr überschreiten und Umsatzsteuer zahlen müssen, wenn die Geschäftsvorfälle ohne große Wertveränderung der Sache kurz hintereinander stattfinden. Eine individuelle Beratung im Vorfeld schützt vor Vermögensnachteilen durch Zugriffsfallen des Fiskus. -
die wegen unrichtigen Steuerausweises und wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldeten Steuerbeträge;
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die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, und die vor Ausführung dieser Umsätze gezahlten Entgelte und Teilentgelte, soweit für diese Umsätze nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 die Steuer entsteht, sowie die auf die Entgelte und Teilentgelte entfallenden Steuerbeträge;
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die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen, die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer;
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die Bemessungsgrundlagen für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
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in den Fällen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (z.B. Bauleistungen oder innergemeinschaftliche Sachverhalte) die Angaben entsprechend den Nummern 1 und 2. Der Leistende hat die Angaben nach den Nummern 1 und 2 gesondert aufzuzeichnen;
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die Bemessungsgrundlage für Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager (z.B. für Tee, Kaffee, vollständige Liste) sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge;
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in den Fällen des Import One Stop Shop (Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert bis 150 Euro) Namen und Anschriften der Versender und der Sendungsempfänger, die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen, die hierzu von den Versendern, Sendungsempfängern und Dritten erhaltenen Informationen, sowie die Sendungen, die im abgelaufenen Kalendermonat an die jeweiligen Sendungsempfänger ausgeliefert wurden, die je Sendung vereinnahmten Beträge an Einfuhrumsatzsteuer, die Sendungen, die noch nicht ausgeliefert werden konnten und sich noch in der Verfügungsgewalt der gestellenden Person befinden, sowie die Sendungen, die wiederausgeführt oder unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder anderweitig verwertet wurden.
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 1, 8, 238 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 140 Abgabenordnung (AO)
- § 141 Abgabenordnung (AO)
- § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)