Internationales Steuerrecht

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Rechtsformwahl für internationale Expansion

Expansionen in globale Märkte stellen besondere Herausforderungen an die steuerliche Compliance. Ein Markteintritt in ausländische Märkte beginnt in aller Regel mit der optimalen, auf die Bedürfnisse des Zielmarktes und dessen Rechtssystem angepassten Rechtsformwahl.

Anzeigepflicht gegenüber dem Fiskus beachten

Vielen Unternehmen und Steuerpflichtigen ist oft unklar, welche steuerlichen Konsequenzen ihr Schritt in die weite Welt auslösen kann. Unterbleibt beispielsweise in der inländischen Steuererklärung die Anzeige über das begonnene Auslandsengagement, kann die Straf- und Bußgeldstelle des heimischen Finanzamts bereits ein unnötiges Verfahren gegen die Organe der Gesellschaft einleiten. Einige steuerliche Folgen des internationalen Steuerrechts, die Entscheidungsträger abwägen müssen, werden in diesem Artikel vorgestellt.

Kritische Problemfälle des internationalen Steuerrechts

  • Werden Geschäfte zwischen nahestehenden Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Ländern abgewickelt, ist dies nur dann steuerlich unbedenklich, wenn für den Austausch der Waren oder Dienstleistungen Verrechnungspreise berechnet werden, die fremdüblich sind.
  • Außerdem ist eine ausführliche Dokumentation zur Ermittlung der angewandten Verrechnungspreise anzufertigen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Auflagen und Dokumentationspflichten zu Verrechnungspreisen drohen Hinzuschätzungen und hohe Steuernachzahlungen im Rahmen einer Außenprüfung durch den Fiskus.

  • Verzichtet ein ausländisches Unternehmen auf die Gründung einer Tochtergesellschaft in Deutschland und unterhält stattdessen lediglich eine deutsche Betriebsstätte, ist daran zu denken, dass auch die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne der deutschen Besteuerung unterliegen und eine Gewinnermittlung für die Betriebsstätte erforderlich ist.

  • Liegen Sitz oder Geschäftsleitung eines ausländischen Unternehmens in der Bundesrepublik Deutschland, führt dies in aller Regel zur unbeschränkten Steuerpflicht des Unternehmens in Deutschland und damit möglicherweise zu einer Doppelbesteuerung sowohl in Deutschland als auch im Ausland.

  • Leistet die ausländische Muttergesellschaft an einstrahlende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der deutschen Tochter Zahlungen für von ihnen hier erbrachte Arbeitsleistungen, sind diese Zahlungen regelmäßig lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuereinhaltungspflicht trifft das inländische Tochterunternehmen, dem die Arbeitnehmer vom Fiskus zugeordnet werden.

  • Verlagert ein deutsches Unternehmen Funktionen z.B. den Vertrieb ins Ausland, realisiert es allein durch diese Änderung Gewinne, die der vollen Besteuerung in Deutschland unterliegen.

  • Verlegt ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger, der Unternehmensanteile in bedeutendem Umfang besitzt, seinen Wohnsitz ins Ausland, eröffnet er oder sie den Anwendungsbereich der sogenannten Wegzugsbesteuerung. Das Finanzamt unterstellt für die gehaltenen GmbH-Anteile oder Aktien einen fiktiven Veräußerungsfall, selbst wenn ihnen diese weiter gehören. Dasselbe gilt für unentgeltliche Übertragungen an Steuerausländer.


Wir beraten unsere Mandanten aus dem In- und Ausland zu den steuerlichen Rechtsfolgen ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Darüber hinaus planen wir, wie sich Dividenden-, Lizenz- und Zinszahlungen in Konzernstrukturen auf globaler Bühne steuerlich auswirken. Bei Berührung mit ausländischem Steuerrecht arbeiten wir mit ausländischen Kooperationspartnern zur Optimierung der steuerlichen Auswirkungen Ihrer Vorhaben zusammen.

 

OECD Base Erosion and Profit Shifting

Durch das BEPS Projekt der OECD sind bis 2015 international Maßnahmen zur Sicherstellung des Steueraufkommens getroffen worden. Im Fokus stehen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Konzernunternehmen. Das BEPS-Projekt umfasst 15 Aktionspunkte, die in allen OECD-Ländern umgesetzt werden, die eine einheitliche globale Verteilung des Steuerguts bewirken sollen. Aus Compliance-Perspektive sind insbesondere folgende BEPS-Maßnahmen von besonderem Interesse:

  • BEPS-Aktionspunkt 12: Zugriff der Steuerverwaltungen einzelner Länder auf zeitnahe und vollständige Informationen bei aggressiven oder missbräuchlichen Steuerplanungsmodellen und Steuervermeidungsstrategien.

  • BEPS-Aktionspunkt 13: dreiteiliger, strukturierter Dokumentationsansatz von Verrechnungspreisen

TP-Transfer Pricing Dokumentation

Verrechnungspreisdokumentation, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation

Der Leistungsaustausch zwischen global agierenden nahestehenden Unternehmen steht weltweit im Fokus der Steuerverwaltungen. Verrechnungspreise sind dann anzuerkennen, wenn dahinter Preise stehen, die unabhängige Dritte miteinander vereinbart hätten.

Was unabhängige Dritte vereinbart hätten, lässt sich nur im Fremdvergleich ermitteln. Hierfür erarbeiten wir eine Studie mit Daten des Bureau van Dijk, einem Unternehmen von Moody's®. Auf Basis der für Ihre Branche angefertigten Verrechnungspreisstudie erstellen wir eine individuelle Angemessenheitsdokumentation für Ihr Unternehmen.

Oft gestaltet sich hierbei das Problem, das für Weltmarktführer und Marktnischenexperten nur unter erschwerten Bedingungen fremdübliche Verrechnungspreise ermitteln werden können. In unserer Kanzlei arbeiten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer engmaschig zusammen, um eine angemessene und verwertbare Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, die im Rahmen einer Außenprüfung verwendet werden kann, um Ihr Unternehmen vor Zuschlägen und Hinzuschätzungen durch den Fiskus zu schützen. Die Angemessenheitsdokumentation darf dabei nicht als unverwertbar verworfen werden, um den Schutz vor Sanktionen zu bewahren.

Master File, Local File, CbC (Country-by country) Reporting

Da das Thema Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentationen von im BEPS-Aktionspunkt 13 aufgegriffen wurde gelten in allen OECD-Staaten die gleichen Regelungen zum Thema Verrechnungspreise. Ein TP-Bericht besteht in aller Regel aus drei Elementen:

  1. Master File
  2. Local File
  3. Country-by-country Reporting (CbC-Reporting)

Ausgenommen von den weitgehenden Dokumentationspflichten sind kleine Unternehmen mit reinem Dienstleistungsaustausch (nicht Warenverkehr) von unter 600.000 Euro netto jährlich.

Dokumentationspflichten

Zu dokumentieren sind sämtliche ausländischen Geschäftsvorfällen und globale Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen (in der Regel Mutter- und Schwestergesellschaften der weltweiten Unternehmensgruppe). Die Gewinnermittlung wird nur dann nicht willkürlich manipuliert, wenn die für solche Geschäftsvorfälle gewählten Preise auch unter fremden Dritten üblich sind. Im Rahmen eines Mandates zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation erstellen wir Aufzeichnungen über innerbetriebliche Daten, die eine Plausibilitätskontrolle der von unseren Mandanten vereinbarten Verrechnungspreise durch die Betriebsprüfung ermöglichen, wie zum Beispiel Prognoserechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung.

Sind zwischen den beteiligten Unternehmen Preise auf Basis von übernommenen Funktionen, Risiken oder wesentlichen Vermögenswerten bestimmt worden, muss die Gewichtung dieser Faktoren widerspruchsfrei sein; nach der Gewinnaufzeichnungsverordnung muss in solchen Fällen für jeden am Geschäftsvorfall Beteiligten eine Dokumentation über die ausgeübten Funktionen, das Ausmaß der tatsächlich übernommenen Risiken und die Höhe der tatsächlich eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte quantitativ nachvollziehbar in einem TP-Bericht dargestellt werden.

Preisfindung für Intercompany Dealings und Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise (VGr VP)

Die Preisfindung für alle Intercompany Dealings muss anerkannten Methoden entsprechen und sich innerhalb der Bandbreite des Fremdüblichen bewegen. Die anerkannten Methoden umfassen:

  • Preisvergleichsmethode mit äußerem und inneren Preisvergleich
  • Wiederverkaufspreismethode (resale price method, retrograde Methode, Spannenrückrechnung oder branchenübliche Gewinnsätze)
  • Kostenaufschlagsmethode (cost plus method)
  • geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (Nettogewinnindikatoren) und
  • geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode unter Berücksichtigung des Arbeitspapiers zur Anwendung des Profit Split in der EU "The application of the profit split method within the EU, DOC: JTPF/002/2019/EN des JTPF"

Die Verwaltung hat umfangreiche Grundsätze erlassen, die für den Steuerpflichtigen ohne Hilfe eines Steuerberaters kaum mehr überschaubar sind, unter anderem die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise, die neben dem Außensteuergesetz zu beachten sind.

Keine Rangordnung der Verrechnungspreismethoden

Eine Vorschrift zur Rangfolge der Verrechnungspreismethoden besteht nicht (vgl. Tz. 3.10 Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise). Damit kommt der Wahl der Verrechnungspreismethode eine besondere Bedeutung zu und es besteht ein Auswahlermessen bezüglich derjenigen Standardmethode, für die ein Verrechnungspreis bestimmt wird. Je nach Art der zu bewertenden Leistung eignen sich verschiedene Ansätze besser, sodass der Steuerberater zweckmäßig arbeiten muss, um die geeignete Verrechnungspreismethode heranzuziehen. Maßstab ist der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführer. Die Preisvergleichsmethode hat Priorität, wenn Vergleichspreise ermittelbar sind. Die Anwendung von mehr als einer oder aller Standardmethoden ist nicht vorgeschrieben. Nach den Erfordernissen des Einzelfalls können Präferenzen für die jeweils gewählte Methode konkretisiert, vermischt oder elementar ergänzt werden (Methoden-Mix).

Wenn der Betriebsprüfer kommt... Dokumentationspflichten ernst nehmen!

Oft vernachlässigen Mittelständler ihre Dokumentationspflichten, obwohl das Thema bei Außenprüfungen im Fokus der Betriebsprüfer steht, sodass Verrechnungspreise die ungeteilte Aufmerksamkeit der Geschäftsleitung genießen sollte. In Fällen mit Auslandsbezug drohen bei Nichtvorlage einer verwertbaren Gewinnaufzeichnung empfindliche Sanktionen. Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5.000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5% und höchstens 10% des um angemessene Verrechnungspreise durch die Betriebsprüfung berichtigten Gewinns.

Strafe bei verzögerter Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation und Zuschlag für unverwertbare Dokumentationen

Verwertbare Verrechnungspreisdokumentationen sind nach Umsetzung der DAC6-Richtlinie ohne Aufforderung durch die Betriebsprüfung innerhalb einer Frist von 30 Tagen vollständig vorzulegen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1.000.000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung.

Das bedeutet, dass nur solche Unternehmen belohnt werden, die ihren Dokumentationspflichten ordnungsgemäß nachkommen und alle rechtlichen Aspekte der Gewinnaufzeichnungspflichten beachten. Werden Verrechnungspreise nicht sorgfältig und unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere auch der oben genannten Frist ermittelt, kann die Steuer geschätzt werden.

Langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vermeiden!

Vorsorge ist besser als Nachsorge im Umgang mit Verrechnungspreisen, ansonsten droht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine langwierige und kostspielige Auseinandersetzung mit dem Finanzamt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Verrechnungspreisgestaltung bei der ausländischen Finanzbehörde im Ausland gleichfalls geprüft wird und auch dort überzeugen muss.

Advance Pricing Agreements (z.B. USA)

Unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe im In- und Ausland tragen die Gefahr einer Doppelbesteuerung mit. Hiergegen besteht in manchen Steuerjurisdiktionen die Möglichkeit, Advance Pricing Agreements zu schließen (bspw. USA). Gerne beraten wir Sie zu allen Einzelheiten in Bezug auf das Thema Verrechnungspreise und ihre Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im internationalen Steuerrecht

Internationales Steuerrecht ist Schrankenrecht. Bilateral hat Deutschland zahlreiche völkerrechtliche Verträge auf Basis der deutschen Verhandlungsgrundlage und des OECD-Musterabkommens mit anderen Staaten weltweit abgeschlossen. Diese als Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezeichneten Verträge regeln die Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und dem Vertragsstaat. Oft werden sie durch Protokolle ergänzt, die Einzelheiten regeln und von Steuerpflichtigen übersehen werden. In aller Regel einigen sich die Vertragsstaaten darauf, von welchem Staat unter welchen Voraussetzungen das Einkommen und Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person besteuert werden darf. Knapp geht es um die Verteilung des Steuerguts zwischen zwei oder mehr Staaten. Um in den Genuss einer Abkommensberechtigung zu kommen wird in aller Regel eine steuerliche Ansässigkeit in einem der beteiligten Staaten vorausgesetzt.

DBA und ihre Grenzen (Treaty Override)

DBA sind gleichrangig neben den nationalen Steuergesetzen zu beachten und genießen kein spezielles Vorrecht vor den nationalen Bestimmungen. Nationale Steuervorschriften wirken sogar abkommensüberschreibend mit der Rechtsfolge, dass Deutschland besteuert, obwohl dies durch die völkerrechtlichen Vereinbarungen ursprünglich nicht vorgesehen ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt oder andere Voraussetzungen vorliegen. Eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater ist bei Steuerfällen mit zwei oder mehr Staaten daher unerlässlich, um die mehrfache Besteuerung ein- und desselben Einkommens oder Vermögens zu kennen und gezielt zu meiden.

DBA für Erbschaftsteuer

Mit einigen Ländern hat Deutschland Abkommen im Bereich der Erbschaftsteuer getroffen.

Abkommensvorzüge geltend machen!

Sofern in Ihrem konkreten Fall ein Steuerabkommen eingreift, können Sie sicher sein, dass wir es unserer Planung zugrunde legen.

Typische Beratungsleistungen im internationalen Steuerrecht

  • Optimale steuerliche Gestaltung von Auslandsengagements: Steuerliche Beratung ausländischer Unternehmen bei Investments und M&A-Transaktionen in Deutschland sowie steuerliche Beratung von deutschen Unternehmen bei Investments und M&A-Transaktionen im Ausland
  • Optimierung von Zahlungsströmen im Konzern unter Berücksichtigung des deutschen und des internationalen Steuerrechts und der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. Reduzierung / Vermeidung von Quellensteuerbelastungen)
  • Laufende steuerberatende Leistungen für deutsche Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten ausländischer Mütter; auf Wunsch regelmäßiges Reporting an die ausländische Mutter (z.B. auch auf Grundlage von US-GAAP)
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen: Recherche korrekter Verrechnungspreise, Dokumentationspflichten, Erstellung von Intercompany-Verträgen, laufende Beratung zum Thema Verrechnungspreise
  • Steuerliche Optimierung internationaler Vermögens- und Unternehmensnachfolgen, vor allem unter Berücksichtigung einkommensteuerlicher, schenkungsteuerlicher und erbschaftsteuerlicher Gesichtspunkte
  • Beratung von Mandanten, die sowohl im Ausland als auch in Deutschland steuerpflichtig sind und in den Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens fallen
  • Erbschaftsteuerrechtliche und schenkungsteuerrechtliche Beratung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

 

Haben Sie offene Fragen zu unseren Services oder individuelle Anforderungen? Kontaktieren Sie uns gerne!
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E-Mail an: mail@stb-rizzo.com

von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 26.05.2022

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