Expertentipp Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
Steuerfreiheit und Steuerstundung auf Mitarbeiter-Aktien, Mitarbeiter-Anteile und Mitarbeiter-Vermögensbeteiligungen an Startups & Co.
Expertentipp Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
Steuerfreiheit und Steuerstundung auf Mitarbeiter-Aktien, Mitarbeiter-Anteile und Mitarbeiter-Vermögensbeteiligungen an Startups & Co.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG
Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro!
Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der kostenlosen oder verbilligten Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu 2.000 Euro im Kalenderjahr steuerfrei.
Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 39 EStG). Die Steuerfreiheit fällt deshalb beim Überschreiten nicht weg.
Das heißt, bis 2.000 Euro pro Kalenderjahr fallen keine Steuern an. Bekommt ein Arbeitnehmer mehr, müssen nur auf diesen Mehrbetrag Steuern bezahlt werden.
Der Arbeitgeber muss in aller Regel nur auf den übersteigenden Betrag Lohnsteuer einbehalten und Sozialabgaben abführen (§§ 38-42g EStG, § 1 SvEV).
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die ein Jahr oder länger beim Unternehmen arbeiten.
Arbeitgeber können auch verbundene Unternehmen, beispielsweise Konzernobergesellschaften oder Schwestergesellschaften sein. Die Steuer wird auf den Wert der Vermögensbeteiligung fällig. Das ist der gemeine Wert, auch Marktpreis genannt.
Nebenkosten und Depotgebühren kein Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber können Kosten übernommen werden, die für die praktische und technische Abwicklung der Vermögensbeteiligung anfallen.
Diese sollen nach Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 01.06.2024 keinen Arbeitslohn darstellen, sodass keine Lohnsteuer einbehalten werden muss. Dies betrifft auch Nebenkosten.
So können z. B. Notariatsgebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft und Kosten für Registereintragungen sowie Depotgebühren für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist als auch Kontoführungsgebühren vom Arbeitgeber steuerfrei getragen werden.
Wer kann den Steuerfreibetrag von 2.000 Euro in Anspruch nehmen?
Die Steuerfreiheit bis 2.000 Euro gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer (siehe § 1 EStG und Tz. 10, BMF-Schreiben vom 01.06.2024).
Mehrfache Nutzung des Steuerfreibetrages innerhalb eines Kalenderjahres
Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen oder gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so kann die Steuerfreiheit für jedes dieser Dienstverhältnisse in Anspruch genommen werden.
Beispiele:
- Austritt aus dem Unternehmen im Februar mit Wiedereintritt in das Unternehmen im Mai
- Beschäftigung beim Konzernunternehmen und Nebenbeschäftigung bei einer Tochter- oder Schwestergesellschaft.
Keine Steuerfreiheit auf virtuelle Beteiligungen und Optionen
Sogenannte „virtuelle Beteiligungen“ oder auch „Phantom Stock Options“ genannt, also einfache schuldrechtliche Bonusversprechen des Arbeitgebers, sind nicht begünstigt.
Bewertung der Vemögensbeteiligung nach BMF-Schreiben vom 01.06.2024
Liegt kein Börsenwert der Vermögensbeteiligung vor, muss die Vermögensbeteiligung nach Abschnitt 1.3 des BMF-Schreiben vom 01.06.2024 (IV C 5 - S 2347/24/10001 :001) in folgender Reihenfolge bewertet werden:
- Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen
- Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten
- Wertermittlung nach Gutachten z. B. nach IDW S1 oder branchenübliche Bewertungsverfahren
- Wertermittlung anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 11 Absatz 2 Satz 4 BewG i. V. m. §§ 199 ff. BewG)
Steuerstundung (§ 19a EStG) für junge Unternehmen
Startups & Co. können Mitarbeiter gegen Steuerstundung am Unternehmen beteiligen
Stimmt der Arbeitnehmer zu, kann der Arbeitgeber eine Beteiligung auf den Mitarbeiter übertragen, ohne dass sofort Steuern fällig werden. So partizipiert der Mitarbeiter an dem Unternehmenserfolg von Startups & Co. und kann sich mit der Motivation eines Unternehmers für den Erfolg einsetzen.
Beispiel der Steuerstundung nach § 19a EStG
Ein in 2020 gegründetes Startup überträgt Mitarbeitern im Jahr 2024 freiwillig Anteile mit einem Wert von jeweils 10.000 Euro.
Die Arbeitnehmer stimmen der Steuerstundung zu.
Im Jahr 2028 sind die Anteile 50.000 Euro wert. Beim Ausstieg der Gründer werden sämtliche Anteile an einen Investor verkauft. Die Gesellschaft erteilt nunmehr die Zustimmung zu einer Veräußerung, die anschließend auch von den Arbeitnehmern durchgeführt wird.
Lösung
Den geldwerten Vorteil von jeweils 10.000 Euro aus der kostenlosen Übertragung der Anteile haben die Mitarbeiter im Jahr 2024 erhalten.
Der Arbeitgeber muss die Lohnversteuerung erst bei Veräußerung im Jahr 2028 mit einem Betrag von 8.000 Euro vornehmen. Das ist der geldwerte Vorteil von 10.000 Euro minus Steuerfreibetrag von 2.000 Euro nach § 3 Nr. 39 EStG).
Die Lohnsteuer wird mit dem progressiven Steuertarif berechnet (nur noch bis 31.12.2024: Fünftel-Regelung).
Die Wertsteigerung von 40.000 Euro vom Jahr 2024 bis 2028 unterliegt ebenfalls der Besteuerung nach § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) bzw. § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften).
Was passiert, wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden?
In aller Regel endet die Steuerstundung (Regelfall). Der Arbeitgeber kann sich aber verbindlich für den Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt verpflichten, die Lohnsteuer für den ausgeschiedenen Mitarbeiter beim Verkauf einzubehalten und abzuführen. Der Arbeitgeber haftet dann gegenüber dem Fiskus.
Voraussetzungen
Um die Steuerstundung in Anspruch nehmen zu können muss das Unternehmen jung sein (Gründung innerhalb der letzten 20 Jahre) und die KMU-Richtlinien der EU (Amtsblatt L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) erfüllen, insbesondere muss es sich also um ein kleines oder mittelgroßes Unternehmen handeln. Dazu gehören Unternehmen, die
- weniger als 1.000 Mitarbeiter;
- weniger als 100 Millionen Euro Jahresumsatz;
- weniger als 86 Millionen Euro Bilanzsumme
aufweisen. Die Größenmerkmale müssen entweder im Jahr der Übertragung oder in einem der letzten sechs Jahre unterschritten worden sein.
Keine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen möglich
Die der Steuerstundung unterliegenden Mitarbeiter-Vermögensbeteiligungen unterliegen der Sozialversicherungspflicht (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz SvEV). Diese nicht besteuerten Arbeitsentgelte sind daher bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einzubeziehen.
Nach Tz. 39 des BMF-Schreibens vom 01.06.2024 fallen beim späteren Exit dann keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Der dann zu besteuernde Vorteil ist daher nicht bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einzubeziehen.
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