2022-06-28 23:45:20
von Patrick Rizzo Expertentipp (KW26) - Schlussabrechnung für Coronahilfen


Expertentipp (KW26)
Kategorie:
Expertentipps
|
Lesedauer: 3 Minuten
Schlussabrechnung für Coronahilfen

Expertentipp (KW26)
Kategorie:
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Lesedauer: 3 Minuten
Schlussabrechnung für Coronahilfen
Zwei-Phasen-Schlussabrechnung für Coronahilfen
Phase 1
- Novemberhilfe
- Dezemberhilfe
- Überbrückungshilfe 1
- Überbrückungshilfe 2
- Überbrückungshilfe 3
Phase 2
- Überbrückungshilfe 3 Plus
- Überbrückungshilfe 4
Davon unabhängig:
Schlussabrechnung für Neustarthilfe
Rechtlicher Hinweis: Sie können den prüfenden Dritten wechseln.
Schlussabrechnungen können nur paketweise über einen prüfenden Dritten erstellt werden.
Benötigte Unterlagen für die Schlussabrechnung
Frist für Vorlage der benötigten Unterlagen beim Steuerberater: 31.07.2022
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- EÜR oder Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) 2019, 2020 und 2021 mit Kontennachweis
- BWA-Jahresübersicht 2019, 2020 und 2021 mit Kontennachweisen
- Jahres-Summen- und Saldenlisten 2019, 2020 und 2021
- Anlageverzeichnis 2019, 2020 und 2021
- Ausdruck aller Kontenblätter 2019, 2020 und 2021 als PDF- oder Excel-Datei
(oder Vorlage der einzelnen Fixkostenbelege) - Kontoauszüge für den Förderzeitraum
- Miet- und Pachtverträge für betrieblich genutzte Räume, Grundstücke, Gebäude
- Lohnjournal zum 29.02.2020 und 31.12.2021, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen
- Leasingverträge, Lizenzverträge
- Bewilligungsbescheid Kurzarbeit und Bewilligungsbescheide über Kurzarbeitergeld (falls beantragt/bewilligt)
- Bewilligungsbescheid über weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen der Länder (falls vorhanden; falls beantragt wird der Antrag benötigt)
- Feststellungsbescheid Ihrer Einkünfte für 2019, 2020 und 2021, z.B. gesonderter Feststellungsbescheid, Einkommensteuerbescheid bei natürlichen Personen/Selbständigen oder Körperschaftsteuerbescheid bei Kapitalgesellschaften
- Datenübermittlungsprotokolle der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2019, 2020 und 2021
- (Ggf. private und) betriebliche Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021
Folgende Informationen werden benötigt:
- Sind Personalaufwendungen nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt? (ja oder nein)
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen (wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich)
- Besteht eine Versicherung gegen angeordnete Betriebsschließungen?
- Haben Sie Leistungen aus einem Zuschussprogramm des Bundes oder Landes erhalten?
Wie sind die Kosten zeitlich zuzuordnen?
- Fixkosten, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden, dürfen ungekürzt angesetzt werden (auch bei Stundung).
- Ausgaben für Hygienemaßnahmen dürfen auch angesetzt werden, wenn diese Kosten erst nach dem 1. Januar 2022 entstanden sind.
- Bei einer offenen Rechnung sind die Fixkosten mit Erhalt der Rechnung fällig.
- Kosten, die nicht im Förderzeitraum fällig werden, dürfen nach den Bestimmungen nicht angesetzt werden. Dies gilt auch für z. B. nur jährlich fällige Versicherungskosten außerhalb des Förderzeitraums.