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2022-06-28 23:45:20 Expertentipp (KW26) - Schlussabrechnung für Coronahilfen

Expertentipp (KW26)

Kategorie: Expertentipps | Lesedauer: 3 Minuten

Schlussabrechnung für Coronahilfen

Corona-Schlussabrechnung

 

Expertentipp (KW26)

Kategorie: Expertentipps | Lesedauer: 3 Minuten

Schlussabrechnung für Coronahilfen

Corona-Schlussabrechnung

 

Zwei-Phasen-Schlussabrechnung für Coronahilfen

Phase 1

  • Novemberhilfe
  • Dezemberhilfe
  • Überbrückungshilfe 1
  • Überbrückungshilfe 2
  • Überbrückungshilfe 3

Phase 2

  • Überbrückungshilfe 3 Plus
  • Überbrückungshilfe 4

Davon unabhängig:

Schlussabrechnung für Neustarthilfe

Rechtlicher Hinweis: Sie können den prüfenden Dritten wechseln.

Schlussabrechnungen können nur paketweise über einen prüfenden Dritten erstellt werden.

 

Benötigte Unterlagen für die Schlussabrechnung

Frist für Vorlage der benötigten Unterlagen beim Steuerberater: 31.07.2022

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • EÜR oder Jahresabschluss (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) 2019, 2020 und 2021 mit Kontennachweis
  • BWA-Jahresübersicht 2019, 2020 und 2021 mit Kontennachweisen
  • Jahres-Summen- und Saldenlisten 2019, 2020 und 2021
  • Anlageverzeichnis 2019, 2020 und 2021
  • Ausdruck aller Kontenblätter 2019, 2020 und 2021 als PDF- oder Excel-Datei
    (oder Vorlage der einzelnen Fixkostenbelege)
  • Kontoauszüge für den Förderzeitraum
  • Miet- und Pachtverträge für betrieblich genutzte Räume, Grundstücke, Gebäude
  • Lohnjournal zum 29.02.2020 und 31.12.2021, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen
  • Leasingverträge, Lizenzverträge
  • Bewilligungsbescheid Kurzarbeit und Bewilligungsbescheide über Kurzarbeitergeld (falls beantragt/bewilligt)
  • Bewilligungsbescheid über weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen der Länder (falls vorhanden; falls beantragt wird der Antrag benötigt)
  • Feststellungsbescheid Ihrer Einkünfte für 2019, 2020 und 2021, z.B. gesonderter Feststellungsbescheid, Einkommensteuerbescheid bei natürlichen Personen/Selbständigen oder Körperschaftsteuerbescheid bei Kapitalgesellschaften
  • Datenübermittlungsprotokolle der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2019, 2020 und 2021
  • (Ggf. private und) betriebliche Steuererklärungen 2019, 2020 und 2021

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Sind Personalaufwendungen nicht vom Kurzarbeitergeld gedeckt? (ja oder nein)
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen (wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich)
  • Besteht eine Versicherung gegen angeordnete Betriebsschließungen?
  • Haben Sie Leistungen aus einem Zuschussprogramm des Bundes oder Landes erhalten?

Wie sind die Kosten zeitlich zuzuordnen?

  • Fixkosten, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind und im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden, dürfen ungekürzt angesetzt werden (auch bei Stundung).
  • Ausgaben für Hygienemaßnahmen dürfen auch angesetzt werden, wenn diese Kosten erst nach dem 1. Januar 2022 entstanden sind.
  • Bei einer offenen Rechnung sind die Fixkosten mit Erhalt der Rechnung fällig.
  • Kosten, die nicht im Förderzeitraum fällig werden, dürfen nach den Bestimmungen nicht angesetzt werden. Dies gilt auch für z. B. nur jährlich fällige Versicherungskosten außerhalb des Förderzeitraums.

von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 28.06.2022

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