Pauschale Steuern auf Geschenke
Pauschale Steuern auf Geschenke
Urteil des Bundesfinanzhofs zu Sachzuwendungen
Die Pauschalversteuerung auf Sachzuwendungen ist nicht unumstritten. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs ist in seinem Urteil vom 09.08.2023 (Aktenzeichen: VI R 10/21) zu dem Ergebnis gekommen, dass Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege nicht steuerbar sind, da keine Einkunftsart bei ihren Kunden angesprochen wird. Dem Klagefall lagen Veranstaltungen einer Bank, jedoch keine Geschenke zugrunde. Das beklagte Finanzamt wollte die den Kunden eingeräumten Teilnahmemöglichkeiten an einer Schifffahrt mit Weinprobe und einem Golfturnier nach § 37b EStG wie erhaltene Geschenke versteuern und stellte die Pauschalversteuerung der Sachzuwendungen durch das Kreditinstitut im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest. Der Bundesfinanzhof gab dem klagenden Kreditinstitut Recht, bei diesen Kundenveranstaltungen auf die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG verzichten zu können. Diese Rechtsposition wird sich vermutlich jedes steuerpflichtige Unternehmen individuell einklagen müssen. Kosten und Nutzen sind abzuwägen, falls von der nachfolgend dargestellten, mit der Auffassung der Finanzverwaltung übereinstimmenden BFH-Rechtsprechung für Geschenke, die sich durch dieses Urteil nicht geändert hat, abgewichen werden soll.
Geschenke im Steuerrecht
Abzugrenzen von den oben dargestellten Sachzuwendungen an Kunden im Rahmen von Veranstaltungen sind die klassischen Geschenke an Geschäftsfreunde. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen Betriebsausgaben für Geschenke den Gewinn nicht mindern, wenn diese eine (personenbezogene Jahres-) Grenze von 35 EUR (netto oder brutto) (pro Geschenkeempfänger) überschreiten.
Ob die Grenze als Netto- oder Bruttogröße zu verstehen ist, hängt vom Vorsteuerabzugsrecht des Unternehmens ab: ist der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt, so handelt es sich um eine Nettogrenze zzgl. gesetzlicher USt. Doch Vorsicht: diese unterscheidet sich danach, was geschenkt wird. Bei Lebensmitteln können dies 7% oder -wie im Übrigen- 19% sein. So errechnet sich eine Bruttogrenze von 37,45 EUR bis 41,65 EUR. Die Vorsteuer kann ggf. vom Finanzamt erstattet werden, solange dieser Betrag nicht überschritten wird.
Bei Ärzten, die gemeinhin keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, liegt die Grenze bei 35 EUR pro Empfänger und Jahr.
Aufzeichnungspflichten
Um das Einhalten der Grenze von 35 EUR netto ggf. zzgl. USt. für jeden Geschenkeempfänger zu überwachen, empfiehlt sich die Führung einer Geschenkeempfängerliste. Bis zu diesem Betrag ist eine Behandlung als Betriebsausgabe möglich. Wird der Betrag überschritten, so ist ein Betriebsausgabenabzug nicht mehr möglich und Vorsteuern werden vom Finanzamt nicht erstattet.
Pauschale Steuer auf Geschenke
Bei Empfängern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gibt es eine pauschale Lohnsteuer auf Geschenke an fremde Dritte (§ 37b EStG). Diese beträgt z.B. in Hessen 33,75 % inklusive Solidaritätszuschlag (5,5%) und pauschaler Kirchensteuer (7%). Bei dem höchstzulässigen Betrag von 35,00 EUR netto beträgt die pauschale Steuer auf das einzelne Geschenk bis zu 14,06 EUR (35 EUR x 1,19 x 33,75%). Denn die Bemessungsgrundlage für die pauschale Steuer ist der Wert inklusive Umsatzsteuer. Die pauschale Steuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Freigrenze (35,00 EUR) pro Geschenkeempfänger und Steuerjahr nicht überschritten wird (Achtung netto 35,01 EUR oder jedes weitere Geschenk sind schon schädlich!).
Folgen bei Überschreiten der 35-Euro-Grenze
Bei Überschreitung der Grenze um nur einen Cent können die Ausgaben für das Geschenk nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ebenso scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Die Rechtsfolgen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Das Geschenk ist als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig;
- Die Vorsteuern werden nicht erstattet;
- Die ggf. zu zahlenden pauschalen Steuern müssen als nicht abzugsfähig behandelt werden.
Lohnsteueranmeldung Dezember 2023
Um die Versteuerung sicherzustellen benötigen wir bis Mitte Dezember 2023 eine ausgefüllte Geschenkeempfängerliste.
Eine Vorlage fügen wir hier zum Download anbei: Geschenkeempfängerliste 2023.
Diese ist ausgefüllt zurückzusenden an mail@stb-rizzo.com.
Vielen Dank für Ihre freundliche Unterstützung!