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2022-06-26 22:13:40 Keine Künstlersozialkasse bei einmaligem Auftrag - Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.06.2022

Keine Künstlersozialkasse bei einmaligem Auftrag

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 1 Minuten

Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.06.2022

Das Bundessozialgericht hat am 01.06.2022 entschieden, dass ein Anwalt, der einmalig eine Website von einem Webdesigner entwickeln lässt, nicht künstlersozialabgabenpflichtig ist, selbst wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450€ überschreitet. Nicht abgabepflichtig im Sinne der KSK ist, wer von Zeit zu Zeit, gelegentlich Künstler beauftragt und dafür weniger als 450€ jährlich als Entgelt vereinbart (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Der Umkehrschluss, dass KSK-Pflicht bei einem einmaligen Auftrag im Umfang von mehr als 450€ besteht, ließen die Richter in Kassel nicht gelten. Der Anwalt musste keine KSK-Abgabe zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Keine Künstlersozialkasse bei einmaligem Auftrag

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 1 Minuten

Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.06.2022

Das Bundessozialgericht hat am 01.06.2022 entschieden, dass ein Anwalt, der einmalig eine Website von einem Webdesigner entwickeln lässt, nicht künstlersozialabgabenpflichtig ist, selbst wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450€ überschreitet. Nicht abgabepflichtig im Sinne der KSK ist, wer von Zeit zu Zeit, gelegentlich Künstler beauftragt und dafür weniger als 450€ jährlich als Entgelt vereinbart (§ 24 Abs. 3 Satz 1 KSVG). Der Umkehrschluss, dass KSK-Pflicht bei einem einmaligen Auftrag im Umfang von mehr als 450€ besteht, ließen die Richter in Kassel nicht gelten. Der Anwalt musste keine KSK-Abgabe zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.


von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 26.06.2022

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