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2022-07-27 23:52:38 Streit um Verluste bei ausländischen Spekulationsgeschäften - FG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2022, 8 K...

Streit um Verluste bei ausländischen Spekulationsgeschäften

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 1 Minuten

FG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2022, 8 K 1836/18 F

Auf private Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften im Ausland (hier: Österreich) ist nach jüngster Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf kein negativer Progressionsvorbehalt anzuwenden. Problematisch ist, dass andererseits Gewinne aus solchen Geschäften dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die Steuer erhöhen.

© A. Popov, Adobe Stock

Streit um Verluste bei ausländischen Spekulationsgeschäften

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 1 Minuten

FG Düsseldorf Urteil vom 14.04.2022, 8 K 1836/18 F

Auf private Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften im Ausland (hier: Österreich) ist nach jüngster Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf kein negativer Progressionsvorbehalt anzuwenden. Problematisch ist, dass andererseits Gewinne aus solchen Geschäften dem Progressionsvorbehalt unterliegen und die Steuer erhöhen.

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Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich sind Veräußerungsgewinne aus in Österreich belegenem Vermögen in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Steuer in Deutschland in aller Regel höher ausfällt, da der Progressionsvorbehalt den Steuersatz unter Berücksichtigung dieser an und für sich steuerfreien Einkünfte für das übrige Einkommen erhöht.

Über einen spiegelbildlichen Fall musste nun das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden. Der Kläger war Beteiligter einer KG, die eine Immobilie in Österreich mit Verlust verkaufte. Problematisch ist, dass die Vorschrift nach Auffassung der Richter nur für Gewinne aus solchen privaten Veräußerungsgeschäften gelten soll, nicht aber für Verluste (sogenannter negativer Progressionsvorbehalt). Der auf den Kläger entfallende Verlust wirkte sich bei der privaten Steuer deshalb nicht sofort steuermindernd aus.

Die Richter in Düsseldorf entschieden nun, dass der Grundsatz der Verlustausgleichsbeschränkung privater Spekulationsgeschäfte mit anderen "guten" Einkunftsarten der Anwendung des Progressionsvorbehaltes vorgehe.


von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 27.07.2022

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