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2023-05-12 06:49:07 Gesetzliche Pflegeversicherung wird ab 01.07.2023 teurer - Jetzt Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Arb...

Gesetzliche Pflegeversicherung wird ab 01.07.2023 teurer

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 2 Minuten

Jetzt Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer einreichen!

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht werden. Dies sieht ein neuer Regierungsentwurf vor. Dabei sollen Eltern mit mehreren Kindern bis zum 25. Lebensjahr entlastet werden. Was Sie als Arbeitgeber jetzt wissen und tun müssen.

Gesetzliche Pflegeversicherung wird ab 01.07.2023 teurer

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 2 Minuten

Jetzt Nachweis der Elterneigenschaft Ihrer Arbeitnehmer einreichen!

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht werden. Dies sieht ein neuer Regierungsentwurf vor. Dabei sollen Eltern mit mehreren Kindern bis zum 25. Lebensjahr entlastet werden. Was Sie als Arbeitgeber jetzt wissen und tun müssen.

Der Regierungsentwurf des noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) bringt Neuerungen ab 01.07.2023, die sich noch jederzeit bis zum 01.07.2023 ändern können.

Die neuen ab dem 01.07.2023 vorgesehenen Beitragssätze in der gesetzlichen Pflegeversicherung lauten wie folgt:

Beitrag für

Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Arbeitnehmeranteil

Arbeitgeberanteil

Kinderlose Mitarbeiter 4,00% 2,30% 1,70%
Eltern mit einem Kind (gilt lebenslang) 3,40% 1,70% 1,70%
Eltern mit zwei Kindern 3,15% 1,45% 1,70%
Eltern mit drei Kindern 2,90% 1,20% 1,70%
Eltern mit vier Kindern 2,65% 0,95% 1,70%
Eltern mit fünf Kindern 2,40% 0,70% 1,70%

Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern

Ab dem zweiten bis zum fünften Kind soll sich der Beitragssatz um 0,25% pro Kind ermäßigen. Der Kinderrabatt in der Pflegeversicherung gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt die Ermäßigung für das betroffene Kind.

Jetzt Nachweise Ihrer Arbeitnehmer über deren Elterneigenschaft einreichen!

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Elterneigenschaft, die Anzahl der Kinder und deren Alter gegenüber der Lohnabrechnungsstelle (z.B. unserer Kanzlei) nachzuweisen, wenn diese Angaben nicht schon aus anderen Gründen bekannt sind (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu). Selbstzahler müssen den Nachweis der Elterneigenschaft direkt gegenüber dem Träger der Sozialversicherung nachweisen.

Fälle mit Adoptivkindern sind noch nicht abschließend geregelt. Für solche Fälle ist gleichfalls ein Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) erforderlich.

Bitte reichen Sie für alle Arbeitnehmer mit Kindern das im Downloadbereich unten bereitgestellte Formular (deutsch oder englisch) mit einer Kopie des Nachweises der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) spätestens fünf Tage vor dem Lohnlauf (in aller Regel der 20. Tag eines Monats) bei uns ein. So ermöglichen Sie uns eine zutreffende Lohnabrechnung der gesetzlichen Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 und die Vermeidung von Nachberechnungen.

Für Kinder, die nach dem 30.06.2023 geboren werden, bitten wir Sie außerdem, einen Nachweis der Elterneigenschaft (z. B. Geburtsurkunde) unaufgefordert zuzusenden.

Downloads


von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 08.05.2023

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