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2022-07-10 08:37:28 Die Energiepreispauschale kommt - Abrechnung gegenüber Arbeitnehmern ab 01.09.2022 möglich

Die Energiepreispauschale kommt

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 1 Minuten

Abrechnung gegenüber Arbeitnehmern ab 01.09.2022 möglich

Die Energiepreispauschale ist beschlossene Sache. Ab dem 01.09.2022 wird sie über den Arbeitgeber ausgezahlt. Alles Wichtige im Überblick.

© N. Theiss, Adobe Stock

Die Energiepreispauschale kommt

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 1 Minuten

Abrechnung gegenüber Arbeitnehmern ab 01.09.2022 möglich

Die Energiepreispauschale ist beschlossene Sache. Ab dem 01.09.2022 wird sie über den Arbeitgeber ausgezahlt. Alles Wichtige im Überblick.

© N. Theiss, Adobe Stock

Steuerentlastungsgesetz 2022: EPP

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht die Auszahlung einer einmaligen steuerpflichtigen, aber beitragsfreien Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR vor. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 01.09.2022

  • in einem ersten Dienstverhältnis stehen und
  • einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG).

Arbeitgeber, die keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, sind hiervon ausgenommen.

Geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber)

Voraussetzung für die Auszahlung der Energiepreispauschale ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen kann, dass ein erstes Dienstverhältnis vorliegt. Ein Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses wird auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums vorgehalten.

Hinweis: Wenn Sie Minijobber beschäftigen fordern Sie bitte schon jetzt die Bestätigung an, falls es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Reichen Sie die Bestätigung unverzüglich an uns weiter.

Auszahlung und Finanzierung der Energiepreispauschale

Auszahlungen zur Energiepreispauschale sollen mit den Bezügen für September 2022 erfolgen. Mit der Lohnsteueranmeldung bekommen Arbeitgeber die Erstattung vom Fiskus. Um Arbeitgeber vor der Finanzierung der Energiepreispauschale zu schützen, sieht das Gesetz eine sofortige Berücksichtigung in der Lohnsteuer-Anmeldung vor.

Diverse Optionen ergeben sich je nachdem, welcher Lohnsteueranmeldungszeitraum für den Arbeitgeber gilt:

  • Monatliche Lohnsteueranmeldung (August 2022) bis 12.09.2022; Auszahlung September 2022
  • Quartalsweise Lohnsteueranmeldung bis 10.10.2022; Auszahlung Oktober 2022
  • Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023; Wahlrecht, ob und wann eine Auszahlung (September bis Dezember) erfolgen soll.

FAQ - Antworten zu häufig gestellten Fragen


von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 10.07.2022

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