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2026-01-06 11:24:13 Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025 - Deutscher Bundestag, 04.12.2025

Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 5 Minuten

Deutscher Bundestag, 04.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 mit vielen Steuererleichterungen beschlossen. Was Sie jetzt wissen müssen.

Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025

Kategorie: Allgemein | Lesedauer: 5 Minuten

Deutscher Bundestag, 04.12.2025

Der Deutsche Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 mit vielen Steuererleichterungen beschlossen. Was Sie jetzt wissen müssen.

Steueränderungsgesetz 2025

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz beschlossen, das federführend durch das Bundesfinanzministerium ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. In diesem Beitrag erläutern wir knapp die wesentlichen Einzelheiten.

Einkommensteuer

Die Änderungen beim Einkommensteuergesetz führen für nahezu alle Erwerbstätigen oder Ehrenamtlichen zu spürbaren Steuerentlastungen.

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) ist auf bestimmte, persönlich auszuübende Tätigkeiten mit pädagogischem, künstlerischem oder pflegerischem Bezug beschränkt.

Ab 2026 dürfen Übungsleiter bis zu 3.300 EUR steuerfrei bekommen. Dasselbe gilt für Ausbilder, Erzieher, Betreuer und ähnliche, aber auch Künstler oder mit der Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen Tätige profitieren davon.

Voraussetzung ist, dass die Vergütung im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung erfolgt, z.B. einem als gemeinnützig anerkannten Verein (e.V.).

Weitere Voraussetzung ist, dass diese Einrichtung in der Europäischen Union (EU), Island, Lichtenstein, Norwegen oder in der Schweiz liegt.

Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) geht weiter als die Übungsleiterpausche und umfasst ehrenamtlich in der Verwaltung und Organisation tätige Personen.

Ab 2026 dürfen Ehrenamtliche bis zu 960 EUR steuerfrei bekommen. Dieselben Voraussetzungen wie bei der Übungsleiterpauschale gelten (siehe oben).

Pendlerpauschale

Ab 2026 können Berufspendler die auf 0,38 EUR pro Kilometer erhöhte Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Kilometer geltend machen.

Doppelte Haushaltsführung im Ausland

Die notwendigen Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung im Inland bleiben auf 1.000 EUR monatlich gedeckelt.

Für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gab es bislang keine gesetzliche Deckelung.

Ab 2026 kann die doppelten Haushaltsführung im Ausland bis zu 2.000 EUR monatlich angesetzt werden.

Hintergrund ist ein für die Finanzverwaltung unbeliebtes BFH-Urteil vom 9.8.2023 (Az. VI R 20/21), das die die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig stellte. Damit ist der jahrelang praktizierte Verwaltungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1228) gekippt worden, der vorsah, dass die doppelte Haushaltsführung im Ausland typisieren an den durchschnittlichen Kosten einer 60-Quadratmeter-Wohnung am Beschäftigungsort im Ausland gedeckelt werden sollten.

Durch die Gesetzesänderung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG soll der unbegrenzte Abzug doppelter Haushaltsführung im Ausland künftig verhindert werden.

Die Gesetzesänderung dürfte einer erneuten finanzgerichtlichen Überprüfung in den meisten Fällen standhalten. Erstens gibt es eine Öffnungsklausel bei Nutzungsverpflichtung oder Anerkennung der Notwendigkeit einer aufwendigeren Werks- oder Dienstwohnung. Zweitens gewährt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Typisierung.

Beiträge an Gewerkschaften

Ab 2026 dürfen Beiträge an Gewerkschaften zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR jährlich bei Erwerbstätigen abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG).

Politische Spenden

Ab 2026 dürfen Singles pro Jahr 3.300 EUR und zusammen veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner/innen 6.600 EUR pro Jahr an politische Parteien spenden. Höchstens die Hälfte der Spende ermäßigt die Steuer (§ 34g Satz 2 EStG). Der Rest kann dann gegebenenfalls noch als Sonderausgabe geltend gemacht werden (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG), allerdings nur insoweit, wie keine Steuerermäßigung gewährt worden ist.

Betriebsveranstaltungen

Arbeitslohn, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird, kann mit 25% pauschaler Einkommensteuer versteuert werden und ist dann befreit von Sozialabgaben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).

Ab 2026 ist die Pauschalversteuerung daran gebunden, dass die Betriebsveranstaltung die Teilnahme aller Angehörigen des Betriebs bzw. mindestens aller Angehörigen eines Betriebsteils offensteht.

Arbeitgeber, die eine Betriebsveranstaltung planen, an der nicht alle Mitarbeiter teilnehmen, müssen jetzt handeln:

Steht eine Betriebsveranstaltung an, an der nur bestimmte Arbeitnehmer teilnehmen sollen, muss vorab

  • eine Mitteilung an das Finanzamt gerichtet werden, in der die Betriebsteile z.B. die Abteilungen definiert werden.
    Für jede Abteilung ist eine aktuelle Mitarbeiterliste zur Anlage zu nehmen.

  • eine Bestätigung von Mitarbeitern des Betriebsteils eingeholt werden, die an der Betriebsveranstaltung nicht teilnehmen wollen (Ablehnungserklärung)

Ferner ist die Anforderung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft anzuraten, um ganz sicher zu gehen, dass die Abteilung eine nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung abgrenzbaren Betriebsteil ausmacht, für den eine Pauschalversteuerung der Betriebsveranstaltung zulässig ist.

Bei Zuwiderhandlungen droht ein kostenträchtiger Ärger:

  • Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wird der Finanzbeamte in aller Regel eine Bruttohochrechnung der Nettokosten der Betriebsveranstaltung bei Individualversteuerung auf Mitarbeiterebene fordern.
  • Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen findet alle vier Jahre eine Sozialversicherungsprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung werden Sozialabgaben nacherhoben, die bei einer zulässigen Pauschalversteuerung nicht angefallen wären.

Hiergegen sind Sie allerdings nicht schutzlos ausgeliefert. Wenn der Mitarbeiter die Steuern mit der nächsten Abrechnung zurückzahlt, liegt in aller Regel nur ein Bruttovorteil vor. Bezüglich der Sozialversicherung gelten allerdings abweichende Bestimmungen: Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug von Sozialabgaben regelmäßig nur mit den nächsten drei Gehaltsabrechnungen nacherhoben werden, es sei denn, der Abzug unterblieb ohne Verschulden des Arbeitgebers. Davon ist in diesen Fällen allerdings nicht auszugehen.

Mobilitätsprämie

Ab 2026 gilt die Mobilitätsprämie für alle Pendelstrecken ab dem 21. Kilometer zusätzlich zur Entfernungspauschale. Die Mobilitätsprämie beträgt 14% der Entfernungspauschale. Personen mit einem Einkommen unter dem Grundfreibetrag können den Betrag bekommen. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro bzw. 24.696 Euro bei zusammen veranlagten Personen.

Forschungszulagengesetz

Der bisherige Verweis auf die EU-Verordnung im Forschungszulagengesetz wurde aktualisiert (§ 9 Absatz 5 FZulG):

Einzelunternehmer, die ihre Eigenleistungen fördern lassen möchten, müssen künftig die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 nachweisen (De-Minimis-Verordnung), im Kern:

  • Maximal 300.000 EUR pro Unternehmen binnen drei Jahren
  • keine Kumulierung mit anderen Beihilfen (soweit unzulässig)

Umsatzsteuergesetz

Neben der Änderung der digitalen Zustellung von Bescheiden (§ 18g UStG) und der Sonderregelungen zur zentralen Zollabwicklung (§ 21b UStG) sind folgende wesentliche Änderungen vom Bundestag beschlossen worden:

Restaurationsleistungen

Ab 2026 wird die Mehrwertsteuer für Essen im Restaurant auf den reduzierten Steuersatz von zur Zeit 7% gesenkt.

Die Regel gilt nicht für Getränke.

Für die Umstellung an Silvester will die Finanzverwaltung noch Billigkeitsmaßnahmen erlassen.

Anhebung der Grenze für die Durchschnittssatzbesteuerung

Ab 2026 gilt eine neue Grenze für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung von 50.000 EUR.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und keine Vorsteuerbeträge geltend machen, können durchschnittlich 7% Umsatzsteuer auf ihre steuerpflichtigen Umsätze mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs abführen.

Gemeinnützigkeitsrecht

Die Modernisierungsmaßnahmen der Abgabenordnung betreffen im Wesentlichen das Gemeinnützigkeitsrecht:

  • die Förderung des E-Sports wird mit der Neufassung von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fortan begünstigt
  • die Freigrenze zur zeitnahen Mittelverwendung zwecks Nachweis der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO) wird von 45.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben, was insbesondere kleineren Organisationen zugute kommt
  • der Betrieb einer PV-Anlage ist für die Gemeinnützigkeit unschädlich, wenn dies kein Hauptzweck ist (§ 58 Nr. 11 AO)
  • Anhebung der Freigrenze aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben auf 50.000 EUR pro Jahr (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO)
  • Verzicht auf Zuordnung nach dem Vier-Sphären-Modell bei Unterschreiten der Freigrenze von 50.000 EUR Einnahmen pro Jahr (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO)
  • Anhebung der Einnahmengrenze zur Legaldefinition des Zweckbetriebs eines Sportvereins auf 50.000 EUR pro Jahr (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO)

Abgabenordnung

Das materielle Steuerrecht wird zugunsten der Finanzbehörde vereinfacht:

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 AO muss das Finanzamt in aller Regel eine Anhörung vor Erlass eines Bescheides versenden, wenn es von den Besteuerungsgrundlagen der Erklärung abweichen möchte. Nur bei zwingenden Ausschlussgründen (§ 91 Abs. 2 und 3 AO) darf hiervon abgewichen werden. Andernfalls liegt bei einer Missachtung der Anhörungspflicht durch das Finanzamt eine rügefähige Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

Ab 2026 muss die Finanzbehörde nur dann nicht mehr anhören, wenn ihr Steuererklärungsdaten Dritter nach § 93c AO vorliegen, z.B. Daten von übermittlungspflichtigen Stellen wie der Rentenversicherung oder ihren Trägern (z.B. gesetzliche Krankenversicherung). Im Bescheid ist ein Hinweis zu platzieren, dass von den Erklärungsdaten abgewichen wurde.


von Patrick Rizzo

Veröffentlicht: 07.12.2025

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