Anzüge und andere Privatkleidung keine Betriebsausgaben
BFH-Urteil vom 16.03.2022, VIII R 33/18
Anzüge und andere Privatkleidung keine Betriebsausgaben
BFH-Urteil vom 16.03.2022, VIII R 33/18
Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe als Betriebsausgaben
Geklagt hatte ein Ehepaar: der Ehemann führt seine Tätigkeit als selbständiger Trauerredner in der Rechtsform eines Einzelunternehmens und beschäftigt u.a. seine Ehefrau. Bei der Gewinnermittlung hat der Ehemann Aufwendungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Eheleute ab.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil v. 16.03.2022, VIII R 33/18)
Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug gehören, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird. Es verweist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen.
Zurückverweisung ans Finanzgericht
Er verwies das Verfahren jedoch zurück ans Finanzgericht, um eine offene Frage zu klären. Das Finanzgericht soll nun ermitteln, ob der Kläger als Arbeitgeber, soweit die Aufwendungen für die Bekleidung der angestellten Ehefrau anfielen, Betriebsausgaben für Sachlohn darstellen.
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